Ausgabe

Steuersparen 2018 – Tipps zum Jahresende

Mag. Claudia MODARRESSY und Mag. Christoph SCHMIDL

Gastkommentar

 

Inhalt

Damit Sie beim Steuerausgleich 2018 kein Geld beim Finanzamt liegen lassen, haben wir einige Tipps für Arbeitnehmer und Unternehmer.

 

Für Arbeitnehmer erfolgt seit 2017 der Steuerausgleich unter bestimmten Voraussetzungen antraglos, sofern sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergibt und nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden. Dabei werden gemeldete Spenden und Kirchenbeiträge berücksichtigt. Sollen zusätzliche Werbungskosten beim Steuerausgleich berücksichtigt werden, ist dies mittels Formular L1 im FinanzOnline auch nach erfolgter antragloser Veranlagung möglich. Auf der Homepage des BMF findet sich das „ABC der Werbungskosten“, welches die wichtigsten Werbungskosten auflistet. Liegt eine berufliche Veranlassung vor, so können unter Umständen Kosten für Aus-, Fortbildungen und Umschulungen, Computer, Internet und sogar für das Telefon berücksichtigt werden, wobei bei Letzteren gegebenenfalls ein Privatanteil auszuscheiden ist.

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Mag. Claudia Modarressy

 

Doppelt profitieren können Unternehmer und Arbeitnehmer bei der Anschaffung eines Elektroautos als Firmenwagen. Für diese steht unter gewissen Umständen nicht nur Vorsteuerabzug zu – Arbeitnehmer, die das Firmenauto auch privat nutzen dürfen, haben auch keinen Sachbezug zu versteuern. Für Unternehmer kann auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag von bis zu 13% der Einkünfte besonders interessant sein. Ab 2017 wurde der Kreis der begünstigten Wertpapiere wieder erweitert, es gelten daher nicht mehr nur Wohnbauanleihen als begünstigte Wertpapiere. 

Aber auch Personen, die aufgrund ihrer Einkommenshöhe keine Einkommensteuer zahlen (v.a. Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, etc.), können von einer Arbeitnehmerveranlagung durch die Negativsteuer profitieren. Ausbezahlt werden können 50% der bezahlten SV-Beiträge (max. EUR 400 bzw. EUR 500 bei Anspruch auf das Pendlerpauschale). Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbeträge. 

 

Ab 2019 steht Eltern anstelle des Kinderfreibetrags bzw. der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, der Familienbonus von bis zu EUR 1.500 pro Jahr und Kind zu. Dieser Betrag mindert direkt die zu zahlende Steuer und kann vom Arbeitgeber bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

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Mag. Christoph Schmidl

 

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