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Kommission für die Entschädigung der Opfer von Enteignungen aufgrund der antisemitischen Gesetzgebung während der Okkupationszeit in Frankreich

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Die Kommission für die Entschädigung der Opfer von Enteignungen aufgrund der antisemitischen Gesetzgebung während der Okkupationszeit wurde auf Initiative des Premierministers Lionel Jospin am 10. September 1999 geschaffen. Sie wurde am 15. November 1999 offiziell eingesetzt. Ihre Aufgabe ist, die Opfer und ihre Familien über das Schicksal der ihnen entzogenen Vermögenswerte aufzuklären, zu suchen und für jeden Fall geeignete Rückgabe- oder Entschädigungsmaßnahmen vorzuschlagen. Die völlig unabhängige Kommission besteht teilweise aus Richtern. Die Kommission wird präsidiert durch Herrn Gérard Gélineau-Larrivet, Kammerpräsidenten. H. C. am Kassationsgerichtshof [Cour de Cassation], und geleitet durch Herrn Jean Pierre Le Ridant.

Welche Enteignungen können entschädigt werden?

Alle materiellen und finanziellen Enteignungen, die aufgrund antisemitischer Gesetzgebungen im Zweiten Weltkrieg vorgekommen sind, fallen in die Zuständigkeit der Kommission. Die moralischen Schäden hingegen sind von der Entschädigung ausgenommen. Es kann sich somit um eine beschlagnahmte Wohnung, ein Handelsgeschäft, Kunstwerke oder Möbel, Bargeld oder Schmuck handeln, die während der Okkupation durch französische oder deutsche Behörden entzogen wurden. In solchen Fällen werden die Opfer durch den Staat über die beim Premierminister eingerichtete Entschädigungsstelle entschädigt. Die Enteignungen können auch durch Bank- oder Finanzinstitute (Sperrkonten, nicht erstattete Bankguthaben, dem Staat anheim gefallene Lebensversicherungspolicen usw.) begangen worden sein. In diesen Sonderfällen wird die Entschädigung auf dem Umweg über von den Banken gespeiste Fonds bei der zentralen staatlichen Kasse für die Hinterlegung und Verwaltung öffentlicher Gelder (CDC), verwaltet vom vereinheitlichten jüdischen Sozialfonds (FSJU) gewährleistet. Die gleiche Enteignung kann nicht mehrmals entschädigt werden. Nach Erhalt Ihres Antrags und Anlegen Ihrer Akte nimmt die Kommission Nachforschungen vor, um herauszufinden, ob für die enteigneten Vermögenswerte nicht schon eine Entschädigung durch Frankreich im Rahmen des Gesetzes über Kriegsschäden [loi sur les dommages de guerre] (1946), des Gesetzes zur Rückerstattung der Bankguthaben enteigneter Personen [loi sur le remboursement des prélèvements exercés sur les personnes spoliées] (1948) oder durch Deutschland im Rahmen des Bundesrückerstattungsgesetzes (1957) erfolgt ist. Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Anträge in Bezug auf Rückgabe oder Entschädigung von Kunstwerken sich auf solide Nachweise stützen müssen. Die CIVS bearbeitet davon nur sehr wenige. Bitte beachten: die Wiedergutmachungsmaßnahmen zu Gunsten von Waisen, deren Eltern Opfer antisemitischer Verfolgungen wurden und durch Deportation umgekommen sind, in Kraft gesetzt durch Verordnung vom 13. Juli 2000, sowie die durch Verordnung vom 27. Juli 2004 eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf Waisen, deren Eltern Opfer unmenschlicher Taten während des 2. Weltkriegs wurden, gehören nicht zum Kompetenzbereich der Kommission.

Richten Sie bitte einen diesbezüglichen Antrag an das Ministère de la Défense, Direction des statuts, des pensions et de la réinsertion sociale, Bureau des titres et statuts, BP 552 - F-14037 CAEN Cedex, Tel.: 00 33 (0)2 31 38 45 21 oder 35.

  

In welchen Fällen können Sie einen Entschädigungsantrag stellen?

Jede Person, die Opfer einer Enteignung aufgrund der antisemitischen Gesetzgebung während der Okkupationszeit war, kann über die Kommission Wiedergutmachung beanspruchen. Wenn Ihnen selbst oder heute verstorbenen Mitgliedern Ihrer Familie Vermögenswerte entzogen wurden, können Sie einen Entschädigungsantrag an die Kommission richten und dies unabhängig von Ihrem aktuellen Wohnsitzland. Wenn Sie Enteignungs-opfer ohne Nachweise sind, so können Sie ebenfalls einen Entschädigungsantrag stellen. Da die Kommission kein Rechtspflegeorgan ist, interveniert sie in pragmatischer und unjuristischer Weise. Die Verjährungsregeln finden auf die von ihr bearbeiteten Anträge keine Anwendung. Es wird weder Formalismus noch schriftlicher Nachweis verlangt. Die Kommission übernimmt es, in Ihrem Namen die erforderlichen Nachforschungen anzustellen, um Inhalt und Umfang der Enteignungen zu ermitteln.

  

Wie können Sie die Kommission anrufen?

Um die Kommission anzurufen, genügt es, ihr Ihren Antrag per Post, Fax oder E-Mail zuzusenden. Das Verfahren ist vollkommen unentgeltlich. Die Kommission registriert dann Ihren Antrag und schickt Ihnen anschließend einen auszufüllenden Fragebogen, begleitet von einer zu erteilenden Vollmacht, die sie zur Durchführung der für die Geltendmachung Ihrer Rechte erforderlichen Schritte und Nachforschungen ermächtigt. Sie können, wahlweise und wenn Sie darüber verfügen, Kopien der Dokumente beifügen, die für die Antragsbearbeitung eventuell hilfreich sind. Sie können Ihren Antrag allein einreichen oder, wenn Sie es wünschen, sich durch eine Person Ihrer Wahl oder einen Rechtsanwalt Beistand leisten lassen, wobei die Honorare zu Ihren Lasten gehen. Für den Fall, dass Sie nicht die einzige durch den Antrag betroffene Person sind, müssen Sie: Namen und Adressen der anderen Anspruchsberechtigten (Kinder, Brüder, Schwestern und usw.) angeben; - präzisieren, ob Sie in deren Namen und auf deren Rechnung handeln und gegebenenfalls Ihrem Antrag eine entsprechende Vollmacht beifügen. Eine Empfangs- und Betreuungsstelle sowie eine telefonische Informationsstelle (CERT) stehen zu Ihrer Verfügung, um Sie zu informieren und Ihnen bei Ihren Schritten behilflich zu sein (siehe Telefon usw. auf der Rückseite).

Gründliche Bearbeitung, humanitärer Wille

Nach Erhalt Ihres Antrags übernimmt die Kommission die Bearbeitung und vermutet dabei grundsätzlich Ihre bona fide. Die Kommissionsarbeit beginnt mit einer vorangehenden Phase von Nachforschungen in verschiedenen Archiven, um eine eventuell schon erfolgte Entschädigung zu ermitteln. Diese Nachforschungen können auch auf Enteignungen stoßen, von denen Sie nichts wussten. Ein Berichterstatter bearbeitet dann die Akte. Er nimmt diesbezüglich Kontakt mit Ihnen auf oder empfängt Sie, um Ihre Anmerkungen zu notieren und die Art der Enteignungen einzuschätzen. Er arbeitet anschließend einen bezifferten Entschädigungsvorschlag aus, der von der Kommission in Ihrer wahlweisen Anwesenheit geprüft wird. Nach Beratung spricht diese in voller Unabhängigkeit eine Entschädigungsempfehlung aus, die zwingend Folgen zeitigt. Unter Berücksichtigung der Komplexität der bei französischen und ausländischen Archivdienststellen vorzunehmenden Nachforschungen muss für die vollständige Bearbeitung Ihres Antrags mit einer durchschnittlichen Frist von 24 Monaten gerechnet werden. Eine variable Frist mehrerer Monaten liegt zwischen dem Datum der Empfehlung und der Auszahlung. Was die Anträge auf Bankguthabenerstattung anbelangt, so sind die Fristen kürzer: Die Anträge werden durchschnittlich in weniger als 12 Monaten bearbeitet und die Entschädigung erfolgt ungefähr einen Monat nach ausgesprochener Empfehlung. Ein absoluter Vorrang wird der Prüfung von Akten der ältesten Personen, die häufig direkte Enteignungsopfer sind, der schwer kranken Personen oder solchen eingeräumt, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden.

Anschrift (für Auskunft od. Anmeldung per Brief) :

Kommission für die Entschädigung der Opfer von

Enteignungen aufgrund der antisemitischen

Gesetzgebung während der Okkupationszeit (CIVS)

1, rue de la Manutention - 75116 Paris, France

www.civs.gouv.fr

Mail : webmestre@civs.gouv.fr

Fax : 33 (0)1 56 52 85 73

Tél. : 33 (0)1 56 52 85 00