Leo Frankel Synagoge in Budapest (1888; Architekt Sandór Fellner). Visualisierung: H. Peter/M. Laszewski/K. Wolf, mit freundlicher Genehmigung.
Die Annäherung an eine exakte Zahl Wiener Synagogen im Jahre 1938 beinhaltet gewisse Freiräume zur Interpretation. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die Abgrenzung von Synagogen zu jüdischen Bethäusern Stoff für handfeste Diskussionen enthält. Im Zuge einer Betrachtung sollten Kriterien wie „selbständige Baulichkeit" oder „Dimension des Baubestandes" herangezogen werden. Gesichert sind weit über 20 Tempelstandorte. Jedenfalls sollten nach Ansicht des Verfassers die in diesem Beitrag betrachteten „Hinterhof-Synagogen" hinzu gezählt werden.
Das hervorstechende Merkmal einer Hinterhof-Synagoge ist die fehlende strassenseitige Sichtbarkeit und in weiterer Folge allenfalls auch die fehlende Differenzierung als eigenständiger Baukörper. Abgesehen davon könnte noch dahingehend unterschieden werden, ob die unmittelbar umgebenden baulichen Anlagen bereits vor der Errichtung des Tempels bestanden haben oder erst nachträglich errichtet wurden. Letztere Möglichkeit wird einprägsam bei der Leo Frankel Synagoge demonstriert. Der rundherum befindliche Wohnbau mit einer Höhe von acht(!) Stockwerken wurde zu einem späteren Zeitpunkt um die weitaus kleinere Synagoge herum errichtet.
Geradezu mit minimalen Mitteln wurde das Mass an Aufmerksamkeit beim Stadttempel in der Wiener Seitenstettengasse (1824; Architekt Joseph Kornhäusel) durch ein Tor mit Inschrift realisiert. Der eigentliche synagogale Hauptraum tritt jedoch kaum als eigenständiger Baukörper in Erscheinung, sondern ist dem strassenseitigen Trakt „angebaut".
Schopenhauerstrasse 39: Das Umgebungsmodell zeigt die Position des Sakralbaus in der Beengtheit eines Hinterhofes.
Hofseitige Erschliessung des Müllnertempels.
Danksagung
Besonderer Dank gilt Herbert Peter mit Matthias Laszewski & Katharina Wolf für die avancierte Visualisierung der virtuell rekonstruierten Modelle.
Alle Abbildungen: H. Peter/M. Laszewski/K. Wolf, mit freundlicher Genehmigung.