Unmittelbar nach der Konstituierung der Israelitischen      Corporation am 20. September 1863 als ersten Zusammenschluss der in Graz      lebenden Juden und parallel zum Ansuchen um Genehmigung zur Anmietung eines      Lokales als Bethaus und um die Anstellung eines Schächters und      Religionslehrers1  stellte im Oktober      1863 das Ausschussmitglied der Corporation Leopold Ritter ein Ansuchen um      Bewilligung zur Errichtung eines Friedhofs für die in Graz lebenden      Israeliten. In dem Schreiben an den Grazer Magistrat und die      steiermärkische Statthalterei appellierte Ritter an die Humanität und      Gerechtigkeitsliebe. Zum einen sei – so Ritter – in Linz und St. Pölten den      dort lebenden Juden bereits vor zehn Jahren die Bewilligung zur Errichtung      eines Gottesackers erteilt worden, während den in Graz lebenden und hier      Handel treibenden Juden dies untersagt sei. Zum anderen und damit      erschwerend käme hinzu, dass nach polizeilicher Anordnung, "die Leiche in 3      Särgen versorgt und bis über die Grenze Ungarns geführt und der nächsten      Judengemeinde zur Bestattung übertragen werden" müsse. Diese entwürdigende      "jedem menschlichen Gefühle Hohn sprechende Handlungsweise" sei zudem im      Hochsommer ein sanitäres Problem, müsse doch die Leiche spätestens nach 48      Stunden in Ungarn beerdigt sein. Zusätzlich würden für die Corporation auch      enorme Transport- und Bestattungskosten anfallen, da sie beim Tod von armen      Juden für die Kosten aufzukommen hätte.2  Dieser Argumentation folgte der Grazer Magistrat und      befürwortete das Ansuchen am 30. November 1863, da "in Anbetracht, als einer      ziemlichen Anzahl von Israeliten der hiesige Aufenthalt gestattet ist, als      die Fälle, dass Israeliten in Graz verstorben sind, schon öfters vorkamen,      und schon aus Sanitätsrücksichten immer begraben werden müssten, dass ferner      in Fällen, wo die Verstorbenen oder deren Verwandte so unbemittelt sind,      dass sie die Beförderung des Leichnams in ihre Heimatgemeinde oder eine      andere jüdische Gemeinde nicht bestreiten können, von Amtswegen für einen      Begräbnisplatz gesorgt werden müsste, da solche in die katholischen      Friedhöfe nicht aufgenommen werden."3  In der Sitzung der steiermärkischen Statthalterei wurde      am 16. Dezember 1863 das Gesuch des Leopold Ritter ebenfalls positiv      behandelt, jedoch auf die rechtliche Situation im Zusammenhang mit "Judenangelegenheiten"      – d.h. in "Judensachen" keine Verordnung ohne ministerielle Zustimmung zu      erlassen – hingewiesen wurde.4  Nachdem das k.k. Staatsministerium am 10. Jänner 1864 per      Erlass die Genehmigung zur Errichtung eines Friedhofes erteilt hatte,5       wurde Leopold Ritter als Bevollmächtigter der Israelitischen Corporation      durch den Magistrat Graz verständigt, dass "der zur Errichtung des      Friedhofes bestimmte Platz zum Behufe der kommissionellen Prüfung desselben      über seine Eignung für diesen Zweck, sowie zum Zwecke der kommissionellen      Feststellung der sonstigen aus Sanitätsrücksichten erforderlich      erscheinenden Nebenbedingungen anher namhaft zu machen sei und dass vor      dessen Genehmigung eine Beerdigung auf selben durchaus nicht stattfinden      dürfe."6  Bereits am 6. Mai traf sich erstmals eine Kommission zur      Bestimmung des Friedhofplatzes, die am 30. Oktober 1864 in einem Bericht an      die steiermärkische Statthalterei festhielt, dass der Platz, den Leopold      Ritter unmittelbar außerhalb der Grazer Stadtgrenzen in Wetzelsdorf gefunden      hatte, für einen Friedhof mit Leichenkammer geeignet sei.7  Nachdem die Statthalterei am 26. November 1864 der      Kommission unter der Auflage folgte, dass – obwohl der Friedhof außerhalb      der Stadt Graz liege – die Friedhofsordnung der Stadt Graz Anwendung finde,      wurde am 29. November das Grundstück in das Eigentumsrecht der      "Israelitischen Corporation Graz" einverleibt.8       Ein halbes Jahr später fanden die ersten Beerdigungen im nördlichen Teil des      Friedhofes statt. Als erste wurde die am 14. Juli 1865 verstorbene Anna      Tritsch9  zur Ruhe gebettet. Im Zuge der durch das Staatsgrundgesetz 1867 bedingten      Gründung der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) Graz als alleinige      Vertreterin der in Graz und Umgebung lebenden Juden kam es zwischen dieser      und der Israelitischen Corporation im September 1869 zu einem Übereinkommen,      in dem die Corporation alle Urkunden und Rechte an die Israelitische      Kultusgemeinde Graz abtrat10  und in dem      auch mehrere Punkte die Friedhofsfrage zum Inhalt hatten. So wurde unter      anderem festgehalten, dass den Gründern der Israelitischen Corporation das      Recht zukomme, nach eigener Platzwahl Familiengrabstätten für immerwährende      Zeiten zu errichten. Das Vorrecht der ersten Wahl bei der Grabstätte habe      Leopold Ritter. Auch stehe den Gründern der Corporation das Recht zu, an      einem von ihnen zu wählenden Platze im Friedhofe, auf ihre Kosten eine      Gedenksäule errichten zu lassen.11  Durch das Vereinsgesetz von 1867 war es möglich geworden,      einen Beerdigungsverein zu gründen. So legte am 24. Dezember 1869 Eduard      Steinherz für die neu konstituierte Israelitische Cultusgemeinde die      Statuten des "Vereins für israelitische Männerkrankenpflege und Beerdigung"      vor und gab als Vereinszweck an: "Die Verhältnisse der Israeliten in Graz      haben es schon vorlängst wünschenswert gemacht, Kranken und sterbenden      Mitgliedern ihrer Confession die erforderliche Beihilfe, die sie sich in      vielen Fällen selbst zu beschaffen nicht im Stande sind, leisten zu können.      Ebenso ist eine Unterstützung für die Hinterbliebenen eines Verstorbenen,      teils durch die Mittellosigkeit, teils durch andere Verhältnisse geboten.      Der schon längst erwachte Gedanke, dass ein solcher Zweck nur durch die      Thätigkeit eines Vereins erreicht werden könne, ist erst jetzt nach Gründung      der israelitischen Cultusgemeinde möglich und durchführbar geworden."12    Da der steiermärkischen Statthalterei die Abgrenzung      gegenüber der Israelitischen Kultusgemeinde nicht klar war, wurde dem      Ansuchen vorerst eine Absage erteilt.13       Erst nachdem der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde durch Anton      Schwarz am 9. April 1871 neue Statuten vorgelegt hatte, wurden diese – für      den nun "Chewra Kadischa–Verein für fromme und wohltätige Werke" genannten      Verein – behördlich genehmigt.14  Diesem      Verein oblag in der Folge unter anderem auch die Verwaltung des Friedhofes,      was in Form eines Erbpachtvertrages mit der Israelitischen Kultusgemeinde am      3. November 1884 auch grundbücherlich fixiert wurde.15  Im Zuge einer Versteigerung beim Bezirksgericht Graz      Umgebung wurde die südlich an den Friedhof angrenzende Realität erworben und      am 25. Juni 1902 in das Eigentumsrecht der IKG einverleibt.16       Bereits vor der grundbücherlichen Eintragung hatte die IKG die Erweiterung      des Friedhofes beantragt, was zunächst trotz des Widerstandes von Seiten der      Anrainer und der Stadt Graz, die durch die Vergrößerung des Friedhofes eine      "bauliche Entwicklung des anliegenden Stadtteiles behindert" sah,17       von der Bezirkshauptmannschaft Graz am 9. Juli 1901 genehmigt wurde. Doch      bereits ein Jahr später wurde diese Entscheidung von der steiermärkischen      Statthalterei aufgehoben. Was folgte, war ein über zehn Jahre dauernder      Rechtsstreit um Kompetenzen im Zusammenhang mit Friedhofsangelegenheiten.18       Letztlich wurde diese Parzelle nicht umgewidmet, weshalb sie nach der      "Arisierung" durch die Stadt Graz 1940 und nach der Rückstellung im Jahr      1950 – in Ermangelung weiterer Friedhofsflächen der nur mehr wenige      Mitglieder umfassenden "Postholocaust-IKG" – im Jahr 1954 verkauft wurde.19  Parallel zu den Rekursen um die Erweiterung des Friedhofs      am Beginn des 20. Jahrhunderts stellte die IKG 1906 ein Ansuchen um      Bewilligung der Errichtung einer Leichenhalle auf der zu dieser Zeit noch      ungenutzten Parzelle. Da in technischer und baupolizeilicher Beziehung kein      Einspruch erfolgte, wurde der Errichtung der Leichenhalle und einer Wohnung      für den Wächter unter der Auflage zugestimmt, dass jener zwischen der Alten      Poststraße und der Leichenhalle liegende Teil vor Baubeginn kostenlos und      lastenfrei an die Gemeinde Eggenberg abzutreten sei.20  Am 25.September 1910 wurde schließlich die vom Grazer      Architekten Alexander Zerkowitz erbaute Zeremonienhalle feierlich      eingeweiht.21  Anlässlich des      Novemberpogroms wurde die Zeremonienhalle um 11 Uhr des 10. Novembers 1938      in Brand gesetzt und zerstört.22  Als      Ersatz für die niedergebrannte Zeremonienhalle sollte in der Folge eine      provisorische Leichenhalle dienen, um deren Errichtung die von den im Zuge      des Pogroms verhafteten und in das KZ Dachau deportierten und im Frühjahr      1939 zurückgekehrten Vorstandsmitglieder der IKG bzw. der Chewra Kadischa      beim Stadtbauamt in Graz im Mai 1939 angesucht haben.  
  Die neue Zeremonienhalle am Israelitischen Friedhof
Noch bevor die letzten Juden aus Graz vertrieben worden waren, ergingen Ende 1939 bzw. im Februar 1940 vom Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten Weisungen an die Landeshauptleute, in denen neben der Frage über die "Verwertung von Grabsteinen jüdischer Friedhöfe" in jenen Orten, "aus denen die Juden vollständig abgewandert sind", auch das weitere Procedere bezüglich der Auflassung jüdischer Friedhöfe festgeschrieben wurde. So sei überall dort, "wo Friedhofsordnungen nicht bestehen, eine Frist von 10 Jahren für die Auflassung der Friedhöfe einzuhalten, wonach angenommen werden kann, dass durch die Auflassung ein Nachteil und eine Gefahr des allgemeinen Gesundheitszustandes nicht zu befürchten ist. Die Fristen können mit ministerieller Genehmigung abgekürzt werden. Die Verwertung (Verkauf) eines aufgelassenen jüdischen Friedhofes bedarf der ministeriellen Zustimmung. Der Sammlung und Verwertung von Grabsteinen aufgelassener jüdischer Friedhöfe steht nichts im Wege".23 Diese Sammlung für "sippen- und vererbungskundliche Forschungen" verfolgte vor allem der Leiter des Naturhistorischen Museums in Wien, Dr. Kummerlöwe.24 Da der Grazer Friedhof erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtet wurde, gab der Landeskonservator der Steiermark, Walter Semetkowski, in seinem Schreiben an, dass "keine vom Standpunkt der Denkmalpflege aus bedeutungsvollen Grabsteine" vorhanden seien. Allein die an der Zeremonienhalle eingemauerten "mittelalterlichen jüdischen Grabsteine, die 1853/54 aus dem Abbruchmaterial eines Teiles der Grazer Burg geborgen worden waren" seien wertvoll gewesen, doch wurden die bei der Niederbrennung der Zeremonienhalle im November 1938 zerstört.25
 
																				 Auf Grund eines Erlasses der staatlichen Verwaltung in      Wien vom 5. April 1940 wurde der Friedhof und der angrenzende Acker der      Stadt Graz verkauft, die durch den "Kaufvertrag" vom 28. Dezember 1940 bzw.      3. Jänner 1941 Eigentümerin des Israelitischen Friedhofes wurde.26       Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft und der Rückkehr      einiger weniger Juden und Jüdinnen beantragte die IKG Graz die Rückstellung      der "arisierten" Liegenschaften. Der Grazer Gemeinderat beschloss daher      bereits am 15. Juni 1946 die Restitution. Da jedoch die Steiermärkische      Landesregierung als Aufsichtsbehörde einer Übertragung städtischen Eigentums      zustimmen musste, was diese mit dem Hinweis auf ein Abwarten einer      bundesgesetzlichen Regelung aber ablehnte, sollte es bis zum 11. August 1950      dauern, bis die IKG wieder Eigentümerin des Israelitischen Friedhofes wurde.27  Mit Ausnahme der Zeremonienhalle und einiger weniger      Gräber überstand der Friedhof die Zeit der nationalsozialistischen      Herrschaft schadlos, zumal eine Verwertung der Grabsteine – wie bei den      anderen steirischen Judenfriedhöfen in Knittelfeld, Judenburg und      Trautmannsdorf – nicht erfolgte. Da die Israelitische Kultusgemeinde nach      1945 personell nicht mehr an ihre Vorgängergemeinde anknüpfen konnte, kamen      in den folgenden 60 Jahren im Vergleich zu den 60 Jahren davor nur mehr      einige wenige Gräber am Israelitischen Friedhof neu hinzu. Auf vielen      Grabsteinen der Zwischenkriegszeit wurden von den zurückgekehrten      Familienangehörigen die Namen der in den nationalsozialistischen Lagern      ermordeten Angehörigen verewigt. Zudem wurden am Friedhof zwei Grabanlagen      errichtet, wo die in und außerhalb von Graz aufgefundenen Leichen der im      März/April 1945 auf dem Weg nach Mauthausen ermordeten und verstorbenen      ungarischen Juden bestattet wurden. Auch fanden die in den steirischen      DP-Lagern 1945/46 verstorbenen Juden am Grazer Friedhof ihre Heimstätte.
Über 50 Jahre nach der Zerstörung der ersten Zeremonienhalle wurde 1991 eine neue errichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt diente ein Provisorium als Leichenhalle, das – wie der ehemalige Vizepräsident der IKG, Otto Günter Klein, meinte – "ein kleines Haus aus Beton war und wäre es aus Holz, würde ich sagen, es ist eine Hütte."28
																				 Aus Anlass des "Bedenk-/Gedenkjahres 1938/88" beauftragte      die Stadt Graz die Architekten DI Jörg und Ingrid Mayr im Jänner 1988 mit      dem Entwurf für eine Zeremonienhalle. Ein von Vertretern der Stadt Graz, dem      Land Steiermark und anderen gebildetes "Kuratorium zur Wiedererrichtung der      Zeremonienhalle" beauftragte diese Architekten mit der Umsetzung des      Entwurfes und erklärte, dass die Vertreter des Kuratoriums sich "aus einer      inneren Verpflichtung heraus, zu dieser gemeinsamen Aktion verpflichtet      fühlen."29  Am 11. November 1991 wurde      schließlich die neue Zeremonienhalle feierlich der Israelitischen      Kultusgemeinde übergeben.30  1 Gerald Lamprecht, Das Werden der Gemeinde. Von ersten      jüdischen Händlern in der Steiermark bis zur Gründung der Israelitischen      Kultusgemeinde Graz 1869, in: Gerald Lamprecht (Hg.), Jüdisches Leben in der      Steiermark. Marginalisierung-Auslöschung-Annäherung, Innsbruck 2004      (=Schriften des Centrums für Jüdisches Studien. 5), 127-169.  2 StLA, Sth. D 73-788/1907 (Akt 965/1864: Beilage:      Ansuchen Leopold Ritter, Oktober 1863).  3 StLA, Sth D 73-788/1907 (Akt 965/1864: Beilage:      Schreiben des Magistrats Gratz vom 30.11.1863).  4 StLA, Statth. D 73-788/1907 (Akt: 22431/1863).  5 StLA, Sth D 73-788/1907 (Akt 965/1864).  6 Bericht des Magistrat Graz an Leopold Ritter, 13.      Februar 1864, zit. nach Herzog, Friedhöfe, 30. In der Zeitschrift "Die      Neuzeit" vom 19. Mai 1865 wird unter dem Titel "Juden dürfen in Steiermark –      sterben!" behauptet, dass die unteren Instanzen (Magistrat und      Statthalterei) eher gegen die Errichtung eines Friedhofes wären, was durch      die Akten in keiner Weise einen Beleg findet.  7 StLA, Statth. D 73-788/1907 (Akt: 20.280, 19737/1864).  8 StLA, Grundbuch IV Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf EZ 85      und Grundbuch III Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ 85. Demnach wurde am 29.      November 1864 das Eigentumsrecht zu Gunsten der "Israelitischen Corporation"      einverleibt.  9 Totenmatrikel der Israelitischen Kultusgemeinde, Band      1, Seite 1, Zahl 1.  10 Das Eigentumsrecht für "Die Israelitische      Cultusgemeinde in Graz" wurde allerdings erst am 20. Dezember 1888 "auf      Grund des curatelsbehördlich genehmigten Vergleiches" ins Grundbuch      eingetragen. StLA, Grundbuch III Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ 85.  11 StAG 12-27956/1868 (Übereinkommen der Israelitischen      Corporation mit der Israelitischen Cultusgemeinde über Abgabe aller Urkunden      und Rechte vom 5.9.1869).  12 StLA, Sth. 53-15636/1869, Akt 15636/69 Chewra      Kadischa.  13 Ebda, Akt 6463/70.  14 Ebda, Akt 5695/71.  15 StLA, Grundbuch III Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ      85.  16 StLA, Grundbuch III Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ      96.  17 Amtsblatt der landesfürstlichen Hauptstadt Graz, 5.Jg      (11.6.1901), Gemeinderatsprotokoll vom 24.Mai 1901  18 StLA, Statth. D 73-788/1907 (Akt: 30.258/1901) Neben      dem Entscheid aus 1901 findet sich hier auch eine Zusammenfassung und      rechtliche Würdigung der Vorgänge. StAG, 4-5591/1901 (Protokoll des      Lokalaugenscheins durch die Gemeinde Eggenberg, 4.7.1904; Entscheidung der      Gemeinde Eggenberg, 31.12.1904).  19 StLA, Grundbuch IV Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ      85, EZ 96.  20 StAG, 4-5591/1901 (Baucommissionsprotokoll der      Marktgemeinde Eggenberg vom 6.8.1906).  21 Einweihung der neuen jüdischen Leichenhalle in Graz,      in: Grazer Israelitischer Gemeindebot 3(1910), Nr. 6, 75 ff.  22 Bericht des SD-Unterabschnitts Steiermark an den SD      Führer des SS Oberabschnitts Donau über "Protestaktin gegen die Juden" vom      23.11.1938, in: Tuwiak Friedmann (Hg.), "Die Kristall-Nacht. Dokumentarische      Sammlung, Haifa 1972. StLA, LGS Graz Vr 7227/46 (Polizeidirektion Graz an      Volksgericht Graz, 15.2.1947).  23 StLA, Landesregierung 357 Allg. 10/1939 (Weisung des      Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 12.2.1940, Zl.      IV-Kc-355.400/1939); ÖStA, AVA, Neuer Kultus D9 Friedhöfe, Verwertung von      Grabsteinen IV-Kc-355.400/1939.  24 ÖStA, AVA, Neuer Kultus D9 Friedhöfe,      Anthropologisches Material, IV-Kc-351.765/1939 (Dr. Kummerlöwe,      Naturhistorisches Museum Wien an Ministerium, 14.8.1939).  25 StLA, LReg. 357/1939, allg. 10/9-1940 (Bericht des      Landeskonservator an Landeshauptmann, Kulturreferat, 23.3.1940).  26 StLA, Grundbuch IV Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ      85, EZ 96. Die beiden Grundstücke wurden per Kaufvertrag vom 28.12.1940 bzw.      3.1.1941 in das Eigentumsrecht der Stadt Graz einverleibt. Allgemein auch:      Angelika Shoshana Duizend Jensen, Jüdische Gemeinden, Vereine, Stiftungen      und Fonds. "Arisierung" und Restitution. Hg. v. Historikerkommission, Wien      2002, 141 f.  27 StLA LG ZRS Graz R4 432/49 (Rückstellungsverfahren),      StLA, Grundbuch IV Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ 85, EZ 96.  28 Otto Günter Klein zit. nach Elvira Regenspurger, Die      Wiedererrichtung der Grazer Synagoge unter Berücksichtigung der politischen      und medialen Öffentlichkeit, Dipl.-Arb. Graz 2003, 52.  29 Regenspurger, 52 f.