Der altösterreichische Schriftsteller Franz Kafka wurde am 3. Juli          1883 in Prag als Sohn einer jüdischen Familie geboren und starb am          3. Juni 1924 in Kierling bei Klosterneuburg als ein nicht übermässig          bekannter Schriftsteller. Ruhm und Ehre haben ihn zeitlebens am wenigsten          gekümmert. Sein Interesse galt einzig und allein seinem Schreiben.
 Franz Kafka lebte nicht von der Literatur, sondern für sie.
 Heute ist er einer der grössten Prosaisten des Jahrhunderts. Drei          Romane, und zwar "Der Prozess", "Das Schloss" und          "Amerika" sowie rund vierzig Erzählungen haben ihn in der          Weltliteratur unverrückbar positioniert.
 Sein Werk ist gleichsam eine Deutung seiner eigenen Existenz und als solche          ein dichterisches Gleichnis für den Menschen in der absurden Welt,          der belastet durch das Gefühl einer existentiellen Schuld in Erwartung          eines Urteils lebt.
 Gestaltet wird diese Situation durch einen ruhigen, kühl distanzierten          Stil, der ohne den Glanz sprachlicher Effekte dem alltäglich einfachen          Wort durch zwingende Logik Bedeutung gibt. Für seine vielfältige          Erzählweise bedient sich Kafka des Handwerkzeugs der Juristen, das          er erlernt hat. Besonders relevant sind für ihn das Straf- und Strafprozessrecht,          wobei aber schon einleitend zu bemerken ist, dass Kafka dieses nicht in          simplifizierender Weise literarisiert hat.
 Natürlich stellt sich spätestens hier und wie von selbst die          Frage, weshalb sich Franz Kafka gerade des Juristischen bedient, um zu          schreiben.
 Franz Kafka war als promovierter Jurist mit dem Strafrecht wie bereits          erwähnt vertraut. Sein juristisches Studium absolvierte er an der          k. k. Deutschen Karl Ferdinands-Universität in Prag.
 Den judiziellen Prüfungsteil samt dem Straf-recht, und zwar das Rigorosum,          legte er am 
 7. November 1905 ab und promovierte am 
 18. Juni 1906 zum Doktor der Rechte.
 Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass Kafka mit dem          Strafrecht auch in der Praxis in Berührung kam. Vom 1. April 1906,          also bereits vor seiner Promotion, und bis zum 30. September 1906 war          er "Concipient" beim Prager Rechtsanwalt Richard Löwy. 
Ab dem 1. Oktober 1906 absolvierte er das einjährige Rechtspraktikum,          das damals unbezahlt war. Kafka, der damals bereits geschrieben hat, wurde          zunächst dem Zivil- und in der Folge 
 dem Strafgericht zugeteilt. Am 1. Oktober 1907 tritt er als "Aushilfskraft"          in die private Versicherungsgesellschaft "Assicurazioni Generali"          in Prag ein, wo er bis zu seiner frühzeitigen Pensionierung beschäftigt          bleibt.
 Das relevanteste Werk für die Herstellung eines strafprozessualen          Bezugs im Werk Kafkas ist zweifellos der Roman "Der Prozess",          der fragmentarisch geblieben ist. Kafka selbst hat ihn weder beendet noch          für den Druck in einer finalen Form zusammengestellt. Die notorische          Fassung stammt von seinem Freund Max Brod, der sich über Kafkas letzten          Willen, alle seine Schriften zu vernichten, hinweggesetzt und sie so für          die Literatur sozusagen gerettet hat.
 Alle strafprozessrechtlichen Termini und Gegebenheiten, die Kafka in seinem          Roman beschreibt, haben ihre Entsprechung in der Strafprozessordnung seiner          Zeit, so das Verfahrensrecht, die Rangordnung der Gerichte, die Prozessstadien,          die rechtliche Stellung des Verteidigers, auch die Voruntersuchung und          die Hauptverhandlung, die Beweisanträge und die Beweisaufnahme, aber          auch aus der Gerichtsbürokratie und der Rechtspflege resultierende          Erscheinungen. Kafka lässt seine "Prozess"- Figuren immer          wieder ein Unbehagen artikulieren, das sich sogar historisch objektivieren          lässt.
 Das Strafgesetz, das sogenannte StG, "wurde seit der Mitte des vorigen          Jahrhunderts als nicht mehr zeitgemäss empfunden", wie dies          der Wiener Ordinarius Werner Ogris konstatiert hat. Bereits im Jahr 1861          setzte eine Gesamtreform des Strafgesetzes ein. Fast jeder Justizminister          der Monarchie legte einen Gesetzesentwurf vor. Die Legisten der österreichisch-ungarischen          Monarchie haben den Entwurf des Strafgesetzbuchs aus dem Jahr 1912 im          Bewusstsein einer Verbesserungsbedürftigkeit ausgearbeitet, doch          ist auch dieser nicht Gesetz geworden, wie andere vor ihm.
 Im zitierten Entwurf findet sich eine kommentierende Stelle, die so illustrativ          ist, dass sie wiedergegeben sei. Wörtlich heisst es: "Die Strenge          der Strafdrohungen, die verhältnismässige Wertung der Rechtsgüter          und der Umfang, den das Gesetz dem gerichtlich strafbaren Unrechte gegeben          hat, stehen mit den Anschauungen und Bedürfnissen unserer Zeit in          Widerspruch." Des weiteren meinen die Legisten anschaulich: "Aus          der Zeit des Absolutismus stammend, ist das Strafgesetz nur äusserlich          und unvollkommen den Forderungen angepasst worden, die sich aus dem Wesen          des konstitutionellen Staates und aus den Staatsgrundgesetzen ergeben;          es ist doch das Strafgesetz des absoluten Staates geblieben. Steht ein          Gesetz im Widerspruche mit dem Rechtsgefühle der Gesellschaft und          den Bedürfnissen der Zeit, in der es herrschen soll, so wird es durch          die Praxis immer mehr beiseite geschoben." Und schliesslich heisst          es noch geradezu Weise: "Es bedarf nicht der näheren Ausführung,          mit welchen Schäden und Gefahren dieser Vorgang dann verknüpft          ist, wenn er sich auf dem Gebiete der Strafrechtspflege zeigt."
 Die Hauptquelle des damals geltenden Rechts, das Strafgesetz vom 27. Mai          1852, beruht auf dem Strafgesetz aus dem Jahr 1803 und im ersten Teil,          der die Verbrechen kodifiziert, geht es sogar auf das westgalizische Strafgesetzbuch          aus dem Jahr 1796 zurück. Es war demnach das älteste Strafgesetz,          das in irgendeinem Staat des europäischen Kontinents galt, weshalb          die Legisten ultimativ für strafrechtliche Neuordnungen eintraten.
 Kafka musste hinsichtlich des Strafrechts nichts erfinden. Das Absurde,          das das Werk Kafkas ausmacht, lag in seiner Tendenz vor, zumindest waren          die Elemente vorhanden und für den Juristen erkennbar. Und Franz          Kafka hatte ein scharfes Auge für das literarisch Verwertbare.
 Das Strafrecht der österreichisch-ungarischen Monarchie war im wesentlichen          ein Vergeltungsrecht, dies ebenso im zitierten Entwurf. War es auch ein          Reformstrafrecht, so blieb es doch hinter der heutigen Lehre zurück.          Die Entwürfe spiegeln den Kampf zwischen den alten, klassischen Strafrechtstheorien          und der modernen Schule wider. Die alte Schule hat dabei der General-          vor der Spezialprävention den Vorzug gegeben und die Strafe als Vergeltung          gewertet; die moderne Schule hingegen will nicht die Tat, sondern den          Täter bestrafen. Forciert wird die Spezialprävention, an die          Stelle der Vergeltungsstrafe tritt die Zweck- und Sicherheitsstrafe.
 Strafrechtstheoretiker diskutierten seit dem Hochmittelalter den Schuldbegriff,          was in "Kafkas Prozess" auf der epischen Ebene naturgemäss          zur Gänze fehlt. Eine inhaltliche Konzeption, nach der der Schuldbegriff          entweder von K. oder vom Erzähler erörtert wird, ist im Roman          ausgespart. Die Vermeidung dieser Diskussion könnte besagen, dass          K. bei sich eine Schuld eingesteht. Dazu meint der deutsche Kafkaforscher          Josef Maria Häussling, dass der "Prozess" letztlich "eine          Radikalisierung des Schuldstrafrechts in der Form darstellt, dass Josef          K., der Angeklagte, mit seiner ( Selbst-) Exekution dieses sogenannte          Schuldstrafrecht selbst aufhebt."
 Der Strafprozess in Kafkas Roman ist von der Inquisitionsmaxime geprägt.          Aus dem "Prozess" lässt sich herauslesen, dass der Verteidiger          gewillt war, der Inquisitionsmaxime zu entsprechen, diese war aber schon          zur Zeit der Entstehung des Romans, und zwar in den Jahren 1914 und 1915,          längst nicht mehr mit einem humanitären Strafrecht in Einklang          zu bringen.
 Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Elend der sozialen Lebenswelt, das          Kafka zum Ausdruck bringt, mit dem Elend der Angeklagten zu einem hohen          Grad identisch ist. Die ungewisse Schuld, die im "Prozess" beschrieben          wird, ist mit der paradoxen "Schuldunfähigkeit" sozial          Entrechteter vergleichbar. In die soziale Lebenswelt transportiert, ist          K. ein Paradigma der bürgerlichen Erwerbsexistenz, das eine bestimmte          Welt- und Sozialordnung versinn-bildlicht. Kafka stellt Josef K. mit seinem          ganzen sozialen Prestige dar, und zwar als eine im Bankgewerbe integrierte          Existenz.
 Als sich Franz Kafka an der Prager Universität mit dem Strafrecht          beschäftigte, wurde für ihn Professor Hans Gross (1847- 1915)          wichtig. Bei ihm belegte er in seinem fünften, sechsten und siebenten          Semester insgesamt sechzehn Wochenstunden, und zwar aus Strafrecht, Strafprozess          und Rechtsphilosophie.
 Gross kam im Jahr 1902 nach Prag und wurde im Jahr 1905 nach Graz, in          seine Heimatstadt, berufen. Er war jahrelang Untersuchungsrichter und          ist der Begründer der modernen Kriminologie als Wissenschaft. Gross          setzte deren Anerkennung als selbständig zu lehrende Disziplin durch.          Sein "Handbuch für Untersuchungsrichter, Polizeibeamte und Gendarmen"          erstmals im Jahr 1893 in Graz erschienen machte ihn berühmt. Interessant          ist, dass es in viele Sprachen übersetzt wurde und ganzen Schriftstellergenerationen          als Anregung und Stofflieferant für ihre Kriminalromane diente.
 Kafka ist natürlich kein Kriminalschriftsteller, dass ihn Gross jedoch          über das Amt des Richters und besonders jenes des Untersuchungsrichters          angeregt hat, wird offensichtlich. Häussling meint sogar, dass der          Untersuchungsrichter im "Prozess" der "Verfahrensdreh-          und angelpunkt" ist.
 Das "Handbuch" erschien zunächst einbändig, neu bearbeitet          und ergänzt später zweibändig sowie in zahlreichen Auflagen.          Anfangs unter dem Titel "Handbuch für Untersuchungsrichter als          System der Kriminalistik" und letztlich als "Handbuch der Kriminalistik".
 Gross entwickelte folgenden Grundsatz: "Nicht das Verbrechen, sondern          der Verbrecher ist der Gegenstand der Strafe, und deswegen ist nicht das          Gesetz allein, sondern das Leben der Gegenstand der Lehre."
 Einleitend meint Gross, das Buch habe einer, "der in einer langen          Reihe von Jahren, in denen er mit Leib und Seele Untersuchungsrichter          war", geschrieben. Das Handbuch betrachte er als "praktischen          Ratgeber".
 Gross zeichnet ein idealisierendes Bild des Untersuchungsrichters, und          zwar mit umfassenden Kenntnissen und "enzyklopädischer Bildung",          mangeln aber einem richterlichen Beamten universelle Kenntnisse, so hat          er auch kein Interesse für die Tätigkeit eines "Untersuchungsrichters".
 Seine Ansichten gipfeln im Kernsatz: Die Arbeit des Untersuchungsrichters          ist keine Kunst, aber ein "Kunststück." Die Aufgabe des          Untersuchungsrichters sei der Erfolg und nicht der Effekt, abgesehen davon,          ob ein Täter überführt oder einem Unschuldigen "der          ehrliche Namen" zurückgegeben werde.
 Die Sprache des Kriminalisten Gross mutet fast martialisch an, wenn er          vorgibt, dass der Plan für eine Untersuchung "nicht dem Risse          für ein zu bauendes Haus, sondern dem Plane für einen zu führenden          Krieg" ähnelt. Konstruiert sollte er tunlichst einfach sein,          überdies sollte er es unterlassen, von Anfang an "in einer bestimm-
 ten Person den Täter zu vermuten".
 Der deutsche Kafkaforscher Hartmut Binder bringt diesen Universitätslehrer          in einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Roman und konstatiert: "Dass          Kafka von dieser Ausrichtung seines Lehrers aufs Greifbar-Tatsächliche          und aufs Menschlich-Psychologische gefesselt sein musste, liegt schon          aufgrund seiner Typologie und wegen seiner allgemeinen Interessenlage          nahe, wird aber noch angesichts der Konzeption des 'Prozess'- Romans,          wo ein Untersuchungsrichter Exponent des gegen K. operierenden unsichtbaren,          inneren Gerichts ist, noch wahrscheinlicher".
 Kafka konnte den Untersuchungsrichter bei Gross eingehend studieren. Es          ist jedoch festzustellen, dass er ihn für die Darstellung seiner          Gegenfiguren, der Beschuldigten, Josef K.s und anderer Personen, die das          Personal des "Prozesses" ausmachen, gelesen hat, zumal Kafka          im wesentlichen deren Ängste beziehungsweise Auftreten vor der forensischen          Macht beschreibt. Das Hauptgewicht des "Handbuchs" liegt, wie          gesagt, im Menschlich-Psychologischen und weniger im Formaljuristischen.          Es ist eher eine Anleitung als eine strafprozessuale Arbeit. 
 Wenn Gross auch Universitätslehrer war, so spricht aus ihm über          weite Strecken der Praktiker, und gerade diese Erfahrung ist für          den Epiker Franz Kafka das Interessante.
 Kafka hat natürlich viele verfremdende Konstrukte in seinen Roman          beziehungsweise seine Erzählweise eingebaut, ein Konnex zum Strafgesetzbuch          der Monarchie ist trotzdem leicht nachweisbar. Schon allein mit zwei Termini          könnte ein Rahmen gebildet werden, wobei die Parenthese die Begriffe          Armenadvokatur und Todesstrafe sind.
 Im "Prozess" sind die Beweisaufnahme, die Voruntersuchung und          das Hauptverfahren gleichsam literarischer Formelvorrat.
 Angesprochen wird zum Beispiel das Problem der Prozessöffentlichkeit,          wenn es im Roman heisst:
 "K. möge doch nicht ausser acht lassen, dass das Verfahren nicht          öffentlich sei, es kann, wenn das Gericht es für nötig          hält, öffentlich werden, das Gesetz aber schreibt Öffentlichkeit          nicht vor."
 Die ratio legis des Öffentlichkeitsprinzips ist jene der Kontrolle.          Die von Kafka angesprochene Nichtöffentlichkeit des Verfahrens wurde          aber nicht von ihm erfunden, diese war und ist teilweise Verfahrensrealität.          Der Strafrechtler Ernst Lohsing kommentiert im Jahr 1912 folgend:
 "Im österreichischen Strafprozessrecht hat die Parteienöffentlichkeit          nicht nur keine Anerkennung gefunden, sie ist vielmehr für das Vorverfahren          ausdrücklich untersagt durch die Bestimmungen, dass sowohl die Einvernahme          des Beschuldigten als auch die von Zeugen in Abwesenheit des Anklägers          und des Verteidigers zu erfolgen hat."
 Zur Nichtöffentlichkeit sei noch eine Stelle aus dem "Prozess"          zitiert: "Infolgedessen sind auch die Schriften des Gerichts, vor          allem die Anklageschrift, dem Angeklagten und seiner Verteidigung unzugänglich,          man weiss daher im allgemeinen nicht oder wenigstens nicht genau, wogegen          sich die erste Eingabe zu richten hat, sie kann daher eigentlich nur zufälligerweise          etwas enthalten, was für die Sache von Bedeutung ist. Wirklich zutreffende          und beweis-führende Eingaben kann man erst später ausarbeiten,          wenn im Laufe der Einvernahmen des Angeklagten die einzelnen Anklagepunkte          und ihre Begründung deutlicher hervortreten oder erraten werden können."
 Kafka beschreibt im "Prozess" unter anderem die Schwierigkeiten          bei der Akteneinsicht. Im Österreichischen Strafprozessrecht war          diese dem Verteidiger nur kraft besonderer Bewilligung möglich. Diese          rechtliche Situation deutet Kafka in eine für den Beschuldigten negative          um und schreibt eine wirkungsvolle beziehungsweise erfolgreiche Verteidigung          dem Zufall zu. Die Anklage stellt er einem Rätsel gleich. Die versagte          Akteneinsicht wird zum schicksalhaften Verfahrensschritt. Das Gesetz dagegen          normiert die Entgegennahme von Eingaben durch den funktionell zuständigen          Richter.
 Geht man nun davon aus, dass das Verfahren, das heisst, der "Prozess",          in Kafkas Roman im eigentlichen nichtöffentlich geführt wurde,          Akteneinsicht kaum zu erreichen war, ein formaler Einspruch daran scheiterte,          dass eine "Einbringungsstelle" nicht auszumachen ist und die          Verteidigung als Winkeladvokatur dargestellt wird, so ist anzunehmen,          dass Kafka den glatten Justizmord nachzeichnen wollte, zumal in seinem          Verfahren ein Todesurteil aufgrund blosser Vorerhebungen ergeht.
 Zum Strafprozess im vorigen Jahrhundert ist festzustellen, dass das Todesurteil          in der Monarchie strafrechtliche Realität war und in Österreich          letztlich erst im Jahr 1968 restlos beseitigt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt          war im Militärstrafrecht für Kriegszeiten noch die standrechtliche          Erschiessung nicht nur potientielle, sondern reale Norm. Natürlich          hat sie nach dem Jahr 1945 nie Anwendung gefunden.
 In der Monarchie fand die Todesstrafe ihr Anwendungsgebiet in ordentlichen,          standrechtlichen und militärgerichtlichen Verfahren. Allerdings wurde          sie nur äusserst selten vollstreckt: bei 2786 in den Jahren von 1874          bis 1918 wegen Mordes oder räuberischen Totschlags verhängten          Todesurteilen an 85 Personen, also in rund drei Prozent aller Fälle.
 Wenn man davon ausgeht, dass Kafka tatsächlich den Justizirrtum darstellen          wollte, so könnte dieser verschiedene Ursachen gehabt haben, auf          die jedoch kaum eingegangen werden kann, da Kafka als Erzähler nicht          reflektorisch Stellung nimmt.
 Je weiter K.s Verfahren im Roman fortschreitet, desto klarer wird ihm,          dass eine rechtsstaatliche
 Gerichtsbarkeit und ein adäquater Vollzug abwesend sind, so dass          er sich vor einem "Ausnahmegericht" zu verantworten hat, für          das im eigentlichen keine gesetzliche Grundlage existiert.
 Gegen Ende des Romans nimmt K. dann auch die Möglichkeiten der Beschwerde          nicht mehr wahr, zumal es im "Prozess" heisst: "Sie kamen          durch einige ansteigende Gassen, in denen hier und da Polizisten standen          oder gingen, bald in der Ferne, bald in nächster Nähe. Einer          mit buschigem Schnurrbart, die Hand am Griff des vom Staat ihm anvertrauten          Säbels, trat wie mit Absicht nahe an die nicht ganz unverdächtige          Gruppe. 'Der Staat bietet mir seine Hilfe an, sagte K. flüsternd          am Ohre des einen Herren. 'Wie, wenn ich den Prozess auf das Gebiet der          Staatsgesetze hinüberspielte. Es könnte noch dazu kommen, dass          ich die Herren gegen den Staat verteidigen müsste! 
 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein zentrales Problem          der Justiz der österreichisch-ungarischen Monarchie vor dem Ersten          Weltkrieg jenes des Rechtspositivismus, der radikalen Trennung von Recht          und Moral, war, auf den sich die Rechtsphilosophie zum damaligen Zeitpunkt          zurückgezogen hat. Die Wiener Schule vertritt den Positivismus nebenbei          gesagt am reinsten in Kelsens Auffassung. Doch zurück zu den strafrechtlichen          Aspekten. Josef K.s Ende kommt überraschend. Ohne je vor seine Richter          gelangt zu sein, wird er abgeführt, in einem abgelegenen Steinbruch          entkleidet und mit einem Fleischermesser erstochen. Falls K. schuldig          war, muss seine Schuld genaugenommen jenseits juristischer Vorwerfbarkeit          liegen, sozusagen in der Metaphysik eines Naturrechts, das die Wiener          Schule durch den absoluten Machtanspruch des Staates ersetzte.
Das "Prozess"- Ende hat jedenfalls schockierende Wirkung. Diese          liegt in der Verurteilung K.s, dem juristisch gesehen weder eine Schuld          mitgeteilt noch nachgewiesen wurde und dennoch wird er auf die kapitalste          Form bestraft.
 Abschliessend sei noch eines in aller Deutlichkeit gesagt: Der Schriftsteller          Franz Kafka hat sich eines juristischen Gerüsts und der Rechtssprache          bedient, um sich Möglichkeiten der Artikulation zu eröffnen.          Er hat das forensische Sujet in seine surreale Welt transportiert und          jeder, der behauptet, Kafka hätte die zeitgenössische Justiz          kritisiert oder wäre gar ihr Gegner, der hat ihn nie gelesen oder          zumindest nicht verstanden.