Mit dem Toleranzpatent vom 2. Jänner 1782                      legte Joseph II. ungewollt die Grundlage für die spätere                      Entwicklung, die 1867 zur völligen rechtlichen Gleichstellung                      der Juden Österreichs führte. Mit diesem Patent,                      das ganz im Sinne des aufgeklärten Absolutismus abgefasst                      war, sollten die Schranken der ständischen Ordnung und                      der Individual- und Klassenprivilegien zugunsten eines nationalstaatlichen                      Gedankens durchbrochen werden. Der Stellenwert des Toleranzpatents                      ist im Rahmen der allgemeinen josefinischen Reformbestrebungen                      zu sehen, die auf die Einrichtung eines einheitlich geführten                      Staates abzielten. Dieses Streben implizierte unter anderem                      auch, dass der vormals in der Gesellschaft dominierende religiöse                      Aspekt an Bedeutung verlor. Nichtkatholiken kamen erstmals                      in den Genuss einer begrenzten religiösen Freiheit und                      auch die Juden wurden "großzügigerweise zu                      Nutznießern der neuen Duldung".1 Das Toleranzpatent                      gilt als Ausgangspunkt einer Entwicklung, die einerseits den                      Weg zur allgemeinen Gleichstellung der Juden einleitete, andererseits                      aber auch die Einheit der religiösen und säkularen                      Identität der Juden in Frage stellte und grundlegend                      veränderte.2 
 25 Paragraphen umfasste das Patent und hob zahlreiche diskriminierende                      Bestimmungen auf. Von nun an war es Juden erlaubt, Hochschulen                      und Akademien zu besuchen, jeglichen Handel und jegliches                      Handwerk auszuüben, in jeder Gegend der Stadt Wien Wohnung                      zu nehmen, Dienstboten nach Bedarf einzustellen, öffentliche                      Lokale zu frequentieren sowie sonn- und feiertags auch vor                      zwölf Uhr das Haus zu verlassen; jüdische Tracht                      und Leibmaut wurden abgeschafft. Diese Freizügigkeit                      schuf eine neue Grundlage für die Beziehungen der Juden                      zu ihrer christlichen Umwelt.3 Allerdings wurde gleichzeitig                      betont, dass es keinesfalls in der Absicht des Gesetzgebers                      lag, die Anzahl der Juden in Wien zu vergrößern.                      Ganz im Gegenteil, durch die erlassenen Bestimmungen sollten                      die Juden ermuntert werden, sich in die aufgeklärte Gesellschaft                      einzugliedern und sich ihr "nützlich" zu machen.                      Daher standen den gesetzlichen Verbesserungen noch immer wesentliche                      Verbote gegenüber. Weiterhin war es nicht erlaubt, eine                      Gemeinde in Wien zu gründen, öffentlich Gottesdienste                      abzuhalten, eine öffentliche Synagoge zu errichten und                      eine eigene Buchdruckerei zu betreiben. Das Toleranzpatent                      sollte die kulturellen Voraussetzungen für ein Aufgehen                      der Juden im Wirtschafts- und Gesellschaftsleben der noch                      immer hauptsächlich vom Christentum dominierten Umgebung                      schaffen. Eine historisch gewachsene "Nation” sollte                      dadurch aus ihrer Isolation befreit und der Gesellschaft ”nützlich”                      gemacht werden.4 Aus diesem Grund wurden Schulen und Universitäten                      für Juden geöffnet, gleichzeitig aber das Hebräische                      in allen öffentlichen Angelegenheiten verboten. Eine                      für unser Thema weitere Einschränkung betraf das                      Recht, sich in Niederösterreich auf dem offenen Land                      anzusiedeln. Punkt sieben des Toleranzpatentes führte                      aus:
 "Auf dem offenen Lande in Niederösterreich zu wohnen,                      bleibt den Juden wie vorhin noch ferner untersagt; es sey                      denn, daß sie irgend auf einem Dorfe, in einem Markt,                      einer Landstadt oder allenfalls auf einem bis hieher noch                      unbekannten (öden) Grunde eine Fabrik errichten oder                      sonst ein nützliches Gewerb einführen wollten. In                      welchen Fällen sie immer um Erlaubnis bey Regierung anzusuchen                      haben; ihnen aber, nachdem sie so erhalten, auf dem Lande                      eben die Rechte und Freyheiten, wie ihre Religionsgenossen                      in der Residenz zukommen."5 
 Diese Einschränkung spiegelt auch die ökonomischen                      Motive wider, die Joseph II. beim Erlass des Gesetzes leiteten                      und die er selbst nie verschwiegen hatte. Juden sollten mit                      der Gewährung bestimmter Rechte ermuntert werden, Gewerbe                      und Industrien zu gründen. 
 In der darauf folgenden Regierungszeit von Kaiser Leopold                      II. (1790 - 1792) wurden für Juden keine neuen Gesetze                      erlassen. Erst die Regierung von Franz II. (I.) (1792 - 1835)                      brachte wieder Neuerungen, diesmal allerdings restriktiver                      Natur, hervor. Die Erteilung der Toleranz wurde an den Besitz                      eines Vermögens von mindestens 10.000 fl. gebunden, die                      für nützliche Manufakturen und Fabriken verwendet                      werden mussten. In den Jahren 1807 und 1820 wurde dann wieder                      versucht, die Zahl der in Wien befindlichen Juden zu verringern,                      und erklärt, dass die Toleranz nur persönlich sei                      und nicht auf die Witwen und die Kinder der Tolerierten übergehe.                      Diese Bestimmungen bestanden im wesentlichen bis zum Jahr                      1848.6 
 Durch diese neuerlichen Restriktionen war der Anreiz für                      Juden, sich außerhalb der Residenzhauptstadt Wien wirtschaftlich                      zu engagieren, sehr gering und auch finanziell nur für                      einige wenige möglich. Nur eine Handvoll der Wiener Familien                      begannen, sich in Niederösterreich wirtschaftlich zu                      betätigen. 1804 gründet das Bankhaus Arnstein &                      Eskeles die Himberger Kottonmanufakturgesellschaft, 1813 Josef                      Henikstein in Ebergassing eine Kammgarnproduktion.7 Im selben                      Jahr suchte Jonathan Gabriel Uffenheimer um die Protokollierung                      seiner priv. Wiener Neustädter Papierfabrik an. Am 5.                      März 1824 erhält er auch eine Landesfabriksbefugnis                      zur Verfertigung von Spielkarten in seinem Fabriksgebäude                      in Guntramsdorf. Aber bereits 1827 wird die Löschung                      der Papierfabriksbefugnis für Wiener Neustadt wegen eines                      zwölf Prozent übersteigenden Verlustes der Gläubiger                      sowie die Löschung der Firma Jon. G. Uffenheimer angeordnet.8                      Im Jahr 1832 erwirbt Gabriel Uffenheimer noch einmal die Landesbefugnis,                      die 1839 auf seinen Sohn Max Uffenheimer übergeht. Die                      Firma wird dann endgültig im Jahr 1848 gelöscht.9                      1828 gründete Leopold Franz Leidesdorf in Wiener Neustadt                      eine Papierfabrikation, der sich 1839 ein weiterer Betrieb                      in Ebenfurth anschloss.10 1829 wurde Michael Herschmann-Wiener                      die Landesbefugnis zum Betreiben einer Kattunfabrik in St.                      Pölten verliehen, nach seinem Tod wurde 1836 die Abschreibung                      seiner Firma Wiener & Söhne verordnet.11 Noch ein                      weiterer Prominenter aus Wien verlegte eine Produktionsstätte                      nach Niederösterreich, es war dies Hermann Todesco, der                      1830 die Landesfabriksbefugnis zur Baumwollspinnerei und Wollwarenmanufaktur                      erhielt (k.k. priv. Marienthaler Baumwollgespinst und Wollwarenmanufakturfabrik                      Hermann Todesco). Nach dem Tod Hermann Todescos wurde aufgrund                      der Erklärung seiner Witwe 1845 verordnet, dass nach                      Erteilung der Großhandelsbefugnis an die Söhne                      die alte Großhandelsbefugnis und die Firma aufzulösen                      sind.12 
 Für alle Unternehmer galt aber, dass sie ihren Wohnsitz                      weiterhin in Wien behielten und sich nicht in Niederösterreich                      niederließen. Ein Leben abseits jedweder jüdischen                      Einrichtung, ohne die Möglichkeit Gottesdienste zu besuchen                      oder sonst am sozialen Leben teilzunehmen, aber auch fern                      dem kaiserlichen Hofe und dem gesellschaftlichen Leben der                      Stadt besaß für diese Gesellschaftsschicht keine                      Attraktivität.
 Ein anderes Beispiel zeigt, dass solche Ansiedlungen von Juden,                      auch wenn sie Gewerbe- oder Industriebetriebe gründeten,                      im kleinstädtischen Bereich gar nicht erwünscht                      waren. Im Jahre 1833 konnte der Großhändler Anton                      Drosa aus Verona die Landesbefugnis für Leinwanddruck                      in Mödling erwerben, allerdings unter der Bedingung,                      keine jüdischen Arbeiter einzustellen und auch selbst                      nicht in Mödling ansässig zu werden.13 
 Für viele Juden wäre es dennoch attraktiv gewesen,                      sich in Niederösterreich niederzulassen. Diese gehörten                      jedoch nicht zu den privilegierten Wohlhabenden, sondern waren                      kleine Händler und Handwerker. Sie besaßen allerdings                      nicht genügend finanzielle Mittel, um das Niederlassungsrecht                      am offenen Lande zu erwerben. Trotzdem gab es immer wieder                      Versuche, die Bestimmungen des Toleranzpatents zu umgehen                      und sich in Niederösterreich eine wirtschaftliche Basis                      zu schaffen. So zum Beispiel in St. Pölten und in den                      Dörfern der Umgebung, wo sich zum Zweck des Jahrmarktsbesuches                      immer wieder Juden ohne Genehmigung aufhielten.14 In Mödling                      ordnete ein Kreisamtsdekret aus dem Jahr 1830 die in den "Jurisdiktionsbezirken                      etwa vorhandenen Israeliten augenblicklich abzuschaffen".15                      Dass es sich dabei um keine Einzelfälle handelte, beweist                      ein ähnliches Dekret aus dem Jahr 1832 aus dem Bezirk                      Krems, wo es heißt: 
 "Nachdem die hohe Landesstelle aus einer Eingabe ersehen                      hat, daß die Anordnung der §§ 7 und 11 des                      Juden Toleranz-Patents vom Jahre 1782, welche den Israeliten                      den Aufenthalt und den Handel auf dem flachen Lande in N.Östreich                      verbiethen, nicht strenge genug gehandhabet werde, ja sogar                      ungeachtet mehrfacher Erneuerung, in Vergessenheit gerathen                      zu seyn scheinen, so fand sich diese hohe Stelle bestimmt,                      mit Dekrete (...) diese Anordnung neuerlich in Erinnerung                      zu bringen, und es wird (...) die strengste Handhabung der                      erwähnten Verbothe nach der in jener Verordnung gegebenen                      Andeutungen zur Pflicht gemacht."16 
 Auch in einer Geschichte der Juden Klosterneuburgs, geschrieben                      vom Kultusvorsteher der Gemeinde Hermann Erber, findet sich                      der Hinweis, daß sich dort vor 1848 Juden illegal als                      so genannte "Dorfgänger” aufhielten. Allerdings                      sollen sie von der Klosterneuburger Bevölkerung vor der                      Ausweisung durch die Polizei versteckt worden sein.17 Der                      jüdische Hausierhandel scheint also eine für die                      Bevölkerung wichtige Wirtschaftstätigkeit dargestellt                      zu haben, so dass auch die christliche Bevölkerung die                      Umgehung dieser Bestimmungen des Toleranzpatentes manchmal                      in Kauf nahm, da ihnen dies offensichtlich wirtschaftliche                      Vorteile einbrachte. 
 Das Revolutionsjahr von 1848 brachte wesentliche Änderungen                      der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und die Aufhebung                      aller bisher aufrecht erhaltenen Beschränkungen mit sich.                      Die Pillersdorfsche Verfassung vom 25. April 1848 garantierte                      Glaubens-, Presse-, Rede-, Versammlungs- und Gewerbefreiheit,                      Gleichheit vor dem Gesetz, Unabsetzbarkeit der Richter, Öffentlichkeit                      der Gerichtsverfahren und die Einsetzung von Geschworenengerichten.                      Diese Verfassung galt für das ganze Herrschaftsgebiet                      des Hauses Österreich.18 Der Reichstag in Kremsier wollte                      in seiner Verfassung eine Bestimmung über die Gleichstellung                      der Religionsgesellschaften aufnehmen, durch die oktroyierte                      Verfassung vom 4. März 1849 der Regierung Schwarzenberg                      wurden diese Beschlüsse rasch zur Makulatur.19 Die Gleichstellung                      der Religionsgemeinschaften klammerte man bewusst aus dem                      Text des Grundgesetzes aus und regelte sie durch ein eigenes                      gesetzliches Patent "über die, durch die constitutionelle                      Staatsform gewährleisteten, politischen Rechte".                      In der Periode nach der Aufhebung der Verfassung blieb es                      aufgrund dieser Rechtskonstruktion unklar, ob nun auch alle                      Zusatzbestimmungen hinfällig seien; wieder war eine rechtliche                      Grauzone errichtet, die der Behördenwillkür Tür                      und Tor öffnete.
 Wegen Schwierigkeiten bei der Umsetzung und aufgrund der reaktionären                      Bewegung nach der Revolution wurde die Verfassung von 1849                      bereits am 31. Dezember 1851 wieder aufgehoben. Die neu erworbenen                      Rechte der Juden wurden allerdings noch nicht angetastet.                      Erst 1853 kam es zu einem Rückschlag, denn mit der kaiserlichen                      Verordnung vom 2. Oktober trat ein Provisorium in Kraft, das                      den Juden den Grunderwerb "bis zur bevorstehenden definitiven                      Regulierung der staatsbürgerlichen Verhältnisse                      der Israeliten [...]"20 untersagte. Damit war es den                      Juden in Niederösterreich wieder verboten, Grundstücke                      anzukaufen; die Bewilligung dazu konnte nur mit einer allerhöchsten                      Entschließung, sozusagen einem kaiserlichen Gnadenakt,                      erfolgen.21 Erst die kaiserliche Verordnung vom 18. Februar                      1860 berechtigte die Juden in Österreich unter der Enns,                      in Böhmen, Mähren, Schlesien, Ungarn, in der serbischen                      Wojwodschaft, im Temeser Banat, in Kroatien-Slawonien, Siebenbürgen,                      Dalmatien und im Küstenland wieder zum Besitz unbeweglicher                      Güter und zum Erwerb bäuerlicher Wirtschaften. Um                      eine Akkumulation von Agrarland in jüdischen Händen                      zu verhindern, mussten sie bei dessen Erwerb selber Bauern                      werden und ihre Betriebe bewirtschaften. Die Beschränkungen                      in Österreich ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten,                      Krain und Tirol blieben jedoch aufrecht. In Galizien konnten                      Juden unter bestimmten Bedingungen, zum Beispiel einem gewissen                      Maß allgemeiner Bildung, das Recht auf Grund und Bodenerwerb                      erhalten.22 
 Die Entwicklung zur völligen rechtlichen Gleichstellung                      kam dann mit dem "Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember                      1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger                      für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und                      Länder" zum Abschluss. In den Artikeln 2, 14, 15                      und 16 wurden alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt,                      womit die noch bestehenden Beschränkungen der privat-                      und staatsrechtlichen Stellung der Juden beseitigt wurden.                      Das Staatsgrundgesetz gewährt jedem Staatsbürger                      volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Der Genuss der bürgerlichen                      und politischen Rechte wurde vom Religionsbekenntnis unabhängig                      erklärt und jeder gesetzlich anerkannten Kirche das Recht                      der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung zugestanden.                      Somit war fast zwanzig Jahre nach der Revolution die vollkommene                      rechtliche Gleichstellung der Juden gegenüber allen anderen                      Staatsbürgern der Monarchie erreicht.23 Als Individuen                      und Einzelstaatsbürger waren die Juden nach 1867 emanzipiert;                      als Nationalität (in der Verfassung "Volksstamm”                      genannt), im Sinne des Artikels 19 des Staatsgrundgesetzes                      über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger wurden                      sie allerdings nicht anerkannt.24
1 Jakob Katz, Aus dem Ghetto in die bürgerliche                      Gesellschaft. Jüdische Emanzipation 1770 – 1870.                      Frankfurt am Main 1986. S 181 f.
 2 Kurt Schubert, Das österreichische Judentum –                      seine Geschichte, seine Kultur, sein Schicksal. In: Ders.                      (Hrsg.), Das österreichisch jüdische Museum. Eisenstadt                      1988.S22.
 3 Felicitas Heimann-Jelinek, Österreichisches Judentum                      zur Zeit des Barock. In: Studia Judaica Austriaca. Bd. XII.                      Die österreichischen Hofjuden und ihre Zeit. Hrsg. von                      Kurt Schubert. Eisenstadt 1991. S 30.
 4 Wolfgang Häusler, Toleranz, Emanzipation und Antisemitismus.                      Das österreichische Judentum des bürgerlichen Zeitalters                      (1782 – 1918). In: Anna Drabek (Hrsg.), Das österreichische                      Judentum. Voraussetzungen und Geschichte. Wien 1988. S 83f.
 5 zit. nach Israel Jeiteles, Die Kultusgemeinde der Israeliten                      in Wien mit Benützung des statistischen Volkszählungsoperates                      vom Jahre 1869. Wien 1873. S 14f.
 6 Österreichisches Staatswörterbuch. Handbuch des                      gesamten österreichischen öffentlichen Rechtes.                      Hrsg. unter Mitwirkung zahlreicher hervorragender Fachmänner                      von Ernst Mischler und Josef Ulbrich. 2. umgearbeitete Auflage.                      Bd. 2, Wien 1905. S 951.
 7 Industrielle im Viertel unter dem Wienerwald. (= Studien                      und Forschungen aus dem niederösterreichischen Institut                      für Landeskunde. Bd. 4.) Die Anfänge der Industrialisierung                      in Niederösterreich. Hrsg. von Helmuth Feigl und Andreas                      Kusternig. Wien 1982. S 56.
 8 Bernhard Wachstein, Der Anteil der Wiener Juden an Handel                      und Industrie nach den Protokollen des Wiener Merkantil- und                      Wechselgerichtes. Mit einer Einleitung von Dr. Arthur Goldmann.                      In: Nachträge zu den bisher erschienen Bänden der                      Quellen und Forschungen zur Geschichte der Juden in Österreich.                      Hrsg. von der Historischen Kommission der Israelitischen Kultusgemeinde                      in Wien. Wien 1936. S 323 Nr. 83.
 9 Ebenda S 350 Nr. 123.
 10 Industrielle im Viertel unter dem Wienerwald. S 56. (wie                      Anm. 7)
 11 Ebenda S 341 Nr. 109.
 12 Ebenda S 347 Nr. 117.
 13 Barbara Schildböck, Geschichte der Juden in Mödling.                      Dipl. Arb. Univ. Wien 1989. S 1.
 14 Christoph Lind, "... es gab so nette Leute dort"                      Die zerstörte jüdische Gemeinde in St. Pölten.                      St. Pölten 1998. S 17.
 15 Schildböck, Mödling. S 1. (wie Anm. 13)
 16 Jüdisches Museum Wien, Slg. Max Berger. Inv. Nr. 3/21.                      Circulare von dem k.k. Kreisamte des V.D.M.B. Krems 2. April                      1832.
 17 Hermann Erber, Aus der Geschichte der Juden in Klosterneuburg.                      In: Jüdisches Archiv. Zeitschrift für jüdisches                      Museal und Buchwesen, Geschichte, Volkskunde und Familienforschung.                      Hrsg. von Leopold Moses, Nissan/Ijar 5688 April/Mai 1928.                      S 22.
 18 Österreichisches Staatswörterbuch (2. Auflage)                      Bd. 2 S 969.
 19 Reinhard Geir, "Keine Juden in der Nationalgarde???!"                      Zur Emanzipationsproblematik in der Wiener Revolution von                      1848. In: 1848 "das tolle Jahr". Chronologie einer                      Revolution. Hrsg. vom Historischen Museum der Stadt Wien.                      Wien 1998. S 73.
 20 Österreichisches Staatswörterbuch. (2. Auflage)                      Bd. 2 S 969.
 21 Gershon Wolf, Die Juden. In: Die Völker Österreich-Ungarns.                      Ethnographisches und culturhistorische Schilderungen. Bd.                      7. Wien, Teschen 1883. S 64.
 22 Wolf, Die Juden. S 64, und Wolfdieter Bihl, Die Juden.                      In: Die Habsburgermonarchie 1848 - 1918. Bd. 3 Die Völker                      des Reiches. Wien 1980. S 894.
 23 Bihl, Die Juden S 894.
 24 Bihl, Die Juden. S 895, dazu auch Gerald Stourzh; Galten                      die Juden als Nationalität Altösterreichs? In: Studia                      Judaica Austriaca X. Eisenstadt 1984. S 73 – 98.